Familienzulagen

Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern für ihre Kinder entstehen, teilweise decken.

Anmeldung

Wann besteht Anspruch?

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 7‘350.– pro Jahr oder CHF 612.– pro Monat erzielen.
  • Angestellte, die weniger verdienen, können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Familienzulagen für Nichterwerbstätige beantragen.
  • Im Fall von mehreren Arbeitgebenden werden die Löhne zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist der Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausbezahlt.

Online-Meldung – spart Zeit

Mit dem innovativen Kundenportal connect sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Geld und Papier. Als connect-Nutzerin bzw -Nutzer können Sie die Anmeldung für Familienzulagen ganz einfach online vornehmen. Das Angebot ist kostenlos.

Neben connect stehen Ihnen unser Lohnprogramm miruSocial und die Schnittstellen mirusConnect zur Verfügung. Der klar geführte Anmeldeprozess ermöglicht Ihnen eine automatische Abwicklung der Familienzulagen.

Anmeldung via Formular

Noch nicht online unterwegs?

  • Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter füllt das Formular aus, legt die notwendigen Unterlagen bei und leitet es an Sie weiter.
  • Vervollständigen Sie die Angaben des Arbeitgebenden auf Seite 1.
  • Senden Sie uns die unterschriebene Anmeldung inkl. aller Beilagen. Bitte reichen Sie Ihren Antrag nur einmal ein:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Familienzulagen | Postfach | 5001 Aarau
familienzulagen@gastrosocial.ch

Welche Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen?

  • Schweizer Staatsangehörige: Eheschein/Familiennachweis oder Geburtsscheine der Kinder
  • Ausländer (Eltern): Aufenthaltsbewilligungen/Ausländerausweise und Eheschein
  • Ausländer (Kinder): Aufenthaltsbewilligungen/Ausländerausweise und Geburtsschein
  • Für im Ausland wohnende Kinder: Aktuelle Bestätigung des zuständigen Amts für Kindergeld im Wohnstaat der Kinder (die Anfrage via grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch an die zuständigen Behörden im Ausland erfolgt direkt durch GastroSocial)
  • Ledige Personen: Geburtsscheine der Kinder, Bestätigung über gemeinsame elterliche Sorge, Vaterschaftsanerkennung
  • Geschiedene oder getrennte Personen: Auszug aus dem Scheidungs- bzw. Trennungsurteil betreffend Sorge-/Obhutsrecht
  • Für Kinder über 16 Jahre: Aktuelle Ausbildungsbestätigung (nach Schulbeginn) oder ärztliches Zeugnis bei Erwerbsunfähigkeit
  • Bei Bezug einer anderen Leistung: Bestätigung des Leistungserbringers (IV, ALV, UVG, KTG, MSE/VSE)

Dokumente, die nicht in einer Schweizer Landessprache verfasst sind, müssen von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden.

Was gilt bei Kindern und/oder Eltern im Ausland?

Familienzulagen für Kinder im Ausland werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) nur noch in die Staaten der EU und der EFTA entrichtet.

Grossbritannien (Vereinigtes Königreich) – spezielle Bestimmungen

Seit dem 1. Januar 2021 haben folgende Personen keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen:

  • Britische Staatsangehörige
  • Schweizer Staatsangehörige sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Kindern, die in Grossbritannien leben

Aber: Wenn die Antragsstellenden per Stichtag 31. Dezember 2020 bereits Anspruch auf Familienzulagen hatten, erhalten sie diese weiterhin. Dies gilt für britische Staatangehörige zusätzlich auch dann, wenn ihre Kinder nach dem Stichtag geboren werden und diese in Grossbritannien leben.

Wichtig für Arbeitgebende

Um einen Doppelbezug von Familienzulagen zu vermeiden, wird regelmässig überprüft, ob und in welcher Höhe bereits Familienzulagen von einem anderen Land bezogen wurden. Diese Überprüfung wird von GastroSocial mittels Anfrage via grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch an die zuständigen Behörden im Ausland vorgenommen. Sollte sich der Anspruch im Wohnstaat der Kinder ändern, ist uns dies von der leistungsbeziehenden Person umgehend schriftlich mitzuteilen.

Abwicklung

Beiträge

Die Beitragssätze sind kantonal verschieden und werden von der jeweiligen Familienausgleichskasse (FAK) festgelegt. Die FAK-Beiträge müssen Selbstständigerwerbende und Arbeitgebende für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden bezahlen, auch wenn diese keine Kinder haben.

Wie werden die Familienzulagen ausbezahlt?

  • Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen für Familienzulagen. Folglich haben Sie von uns einen positiven Zulagenentscheid erhalten.
  • Die Zulagen zahlen Sie dem Arbeitnehmenden nun jeden Monat zusätzlich zum Lohn aus. Bitte beachten Sie, dass Familienzulagen nicht AHV-pflichtig sind.
  • Die ausbezahlten Zulagen statten wir Ihnen mittels pauschalem Abrechnungsverfahren zurück.

Wichtiger Hinweis

Wir empfehlen Ihnen, ohne schriftlichen Zulagenentscheid keine Leistungen an Mitarbeitende auszuzahlen. Leistungen, die Sie ungerechtfertigt entrichten, können wir nicht zurückerstatten.

Wie funktioniert das Abrechnungsverfahren bei GastroSocial?

Seit dem 1. Januar 2023 hat das Abrechnungsverfahren der Familienzulagen geändert. Bisher wurde ein pauschales Abrechnungsverfahren angewendet, bei welchem die definitive Abrechnung der Familienzulagen jeweils am Anfang des Folgejahres mit der Jahresabrechnung erfolgte, die aufgrund der vom Arbeitgeber eingereichten Lohnmeldung erstellt wurde. Neu werden die zugesprochenen oder zurückgeforderten Familienzulagen für die Zeitperiode der Akontorechnungen direkt mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet. Die Höhe der verrechneten Familienzulagen basiert beim neuen Abrechnungsverfahren auf den Zulagenentscheiden, welche die Familienausgleichskasse bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgeschlossen und beurteilt hat. Dieses sogenannte «Effektivverfahren» führt zu genaueren Akontorechnungen bei der Abrechnung der AHV-Beiträge. Als Beilage zur effektiven Jahreslohnabrechnung wird eine detaillierte Aufstellung mit den in den Akontorechnungen enthaltenen Familienzulagen versendet.

Zudem wird der Aufwand der Arbeitgebenden beim Erstellen des Jahresabschlusses verringert, da sie uns nicht mehr die ausbezahlten Familienzulagen bestätigen müssen.

Bitte melden Sie uns Änderungen und Austritte von Mitarbeitenden mit Anspruch auf Familienzulagen weiterhin umgehend. Nur so kann eine korrekte Abrechnung gewährleistet werden.