Arbeitsunfähig­keit

Beschäftigen Sie Mitarbeitende, die nicht arbeiten können, weil sie krank sind oder einen Unfall hatten? Je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit gelten unterschiedliche Bestimmungen. Beachten Sie auch die Unterschiede in der 1. und 2. Säule.

Invalidenversicherung

1. Säule

Sofortige Meldung bei der IV

Bitte melden Sie Arbeitnehmende, die für längere Zeit arbeitsunfähig sind, unverzüglich der zuständigen IV-Stelle. Die IV kann dann erste Massnahmen zur Begleitung und möglichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmenden in die Arbeitswelt einleiten.

Pensionskasse

2. Säule

Arbeitsunfähigkeit bis drei Monate

Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Beiträge während 3 Monaten im bisherigen Umfang weiter (sogenannte Wartefrist).

In diesem Fall genügt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Lohnmeldung angegeben wird.

Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate

Sind Arbeitnehmende länger als 3 Monate arbeitsunfähig, prüfen wir, ob bei den BVG-Beiträgen ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu 50% oder 100% besteht.

  • Füllen Sie dazu auf der Lohnliste den Abschnitt B aus.
  • Bei allen anderen Lohnmeldungen erfassen Sie bitte einen Hinweis, z.B. «seit 23. September 202x zu 50% arbeitsunfähig».

Wann startet und endet die BVG-Beitragsbefreiung?

Start der Beitragsbefreiung

Nach dreimonatiger, ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit müssen arbeitsunfähige Arbeitnehmende keine BVG-Beiträge mehr bezahlen. Danach übernimmt die GastroSocial Pensionskasse die Beiträge und führt das Konto weiter, bis der/die Arbeitnehmende wieder arbeitsfähig ist.

Ende der Beitragsbefreiung

Tritt einer der drei folgenden Fälle ein, müssen Arbeitnehmende wieder BVG-Beiträge bezahlen:

  • Die Folgen von Krankheit oder Unfall sind ausgeheilt und der/die Arbeitnehmende ist wieder arbeitsfähig.
  • Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
  • Das ordentliche Rentenalter ist erreicht (64 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern).

Die Beitragsbefreiung ist in jedem Fall auf 720 Tage befristet (Wartefrist von 3 Monaten eingeschlossen).

Meldung und Beweisdokumente

Sofortige Meldung

Senden Sie bitte – sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate dauert – folgende Unterlagen an beitraegepk@gastrosocial.ch:

  • Kopien der Arztzeugnisse oder Taggeldabrechnungen ab dem Ereignisdatum
  • aktuelles Lohnkonto
  • bei Arbeitsunfähigkeit im Eintrittsmonat zusätzlich eine Kopie vom Arbeitsvertrag

Die Unterlagen müssen die ganze Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit nachweisen.

Online-Meldung – spart Zeit

Mit dem innovativen Kundenportal connect sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Geld und Papier. Als connect-Nutzerin bzw -Nutzer können Sie die Arbeitsunfähigkeit inkl. Unterlagen ganz einfach via connect online übermitteln. Das Angebot ist kostenlos.

Win-win: Case Management

Auf dem Weg zurück in den Arbeitsalltag unterstützen unabhängige Spezialisten, sogenannte Case ManagerInnen, verunfallte, erkrankte oder psychisch belastete Personen. Das Angebot wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten, unabhängigen Institutionen zur Verfügung gestellt und ist für die Versicherten freiwillig sowie kostenlos.

Kontaktieren Sie unsere Fachspezialisten: 062 837 71 71 oder case-management@gastrosocial.ch