Erwerb Wohneigentum

Sie können Ihr Kapital aus der Pensionskasse für den Erwerb eines Eigenheims (Wohnung oder Haus) vorbeziehen oder verpfänden. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Bedingungen diese Möglichkeit besteht und welche Auswirkungen ein Vorbezug auf Ihr Pensionskassenguthaben hat.

In welchen Fällen möglich?

Ihr Pensionskassenguthaben können Sie in folgenden Fällen vorbeziehen oder verpfänden:

  • Bau und Erwerb von Wohneigentum im Allein-, Mit- oder Gesamteigentum zum Eigenbedarf
  • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
  • Amortisation von Hypotheken
  • Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am bestehenden Wohneigentum

Durch Vorbezug oder Verpfändung darf nur ein einziges Objekt finanziert werden.

Was ist mit Eigenbedarf gemeint?

Damit ist gemeint, dass Sie das Wohneigentum an Ihrem Wohnsitz oder an Ihrem üblichen Aufenthaltsort nutzen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wohnsitz im In- oder Ausland liegt.

In welchen Fällen nicht möglich?

In folgenden Fällen können Sie Ihr Guthaben aus der Pensionskasse nicht vorbeziehen oder verpfänden:

  • Finanzierung einer Ferien- oder Zweitwohnung
  • Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts
  • Finanzierung von Reservationsbeträgen
  • Finanzierung der Steuern auf Vorbezug
  • Finanzierung der Hypothekarzinsen
  • bei Vollinvalidität

Spezialfall teilweise Erwerbsfähigkeit

Wenn Sie nur teilweise erwerbsfähig sind, so sind Verpfändung oder Vorbezug nur mit dem Teil Ihres Pensionskassenguthabens möglich, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Wann können Sie wie viel vorbeziehen?

Jede versicherte Person, die mindestens CHF 20’000.– auf ihrem Alterskonto der Pensionskasse hat, darf einen Betrag bis zur Höhe ihres Pensionskassenguthabens vorbeziehen oder verpfänden.

  • Bis wann erlaubt? Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur bis 3 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Männer stellen den Antrag also spätestens mit 62 Jahren und Frauen mit 61 Jahren.
  • In welcher Regelmässigkeit erlaubt? Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist alle 5 Jahre bis zur Höhe Ihres Pensionskassenguthabens möglich.
  • Altersabhängigkeit: Ab dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Betrags beschränkt.

Sie möchten es genauer wissen?

Werfen Sie einen Blick in Ihren Vorsorgeausweis. Der angegebene Betrag bei der Position «Maximaler WEF-Vorbezug» zeigt Ihnen, wie viel von Ihrem Pensionskassenguthaben Sie für den Erwerb eines Eigenheims (Wohnung oder Haus) vorbeziehen oder verpfänden können. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen provisorischen Betrag handelt. Für eine definitive Berechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – schreiben Sie uns auf freizuegigkeiten@gastrosocial.ch.

Was sind die Konsequenzen?

Ein Vorbezug des Pensionskassenguthabens hat folgende Konsequenzen:

  • Das Altersguthaben verringert sich, folglich erhalten Sie weniger Leistungen bei der Pensionierung.
  • Sie erleiden eine Einbusse bei den Hinterlassenenleistungen.
  • Sie müssen den Betrag sofort versteuern und die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlen.
  • Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse dürfen Sie erst wieder vornehmen, wenn Sie die Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt haben.

Die Einbussen des Risikoschutzes bei Tod können Sie mit einer privaten Versicherung auffangen. Eine Verpfändung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vorsorgeansprüche. Sollte es jedoch zu einer Pfandverwertung kommen, so treten die gleichen Folgen ein wie bei einem Vorbezug.

Zustimmung des Partners zwingend

Der Vorbezug oder die Verpfändung des Pensionskassenguthabens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners oder eingetragenen Partners erfolgen.

Anmeldung

Füllen Sie das unten aufgeführte Formular aus. Geschiedene, ledige oder verwitwete Personen legen bitte noch einen aktuellen Zivil- oder Personenstandausweis bei (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Monate). Dieser ist bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde erhältlich. Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular mit allfälligen Beilagen an:

GastroSocial Pensionskasse
| Team Freizügigkeiten | Postfach | 5001 Aarau