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Was bedeutet «Freizügigkeitsleistung»?

Wenn Sie aus der GastroSocial Pensionskasse austreten (z.B. infolge eines Stellenwechsels), erstellen wir eine Austrittsabrechnung und leiten ihr Sparguthaben (= Freizügigkeitsleistung) an Ihre neue Pensionskasse weiter.

Grundlage

Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt unter anderem, dass Sie bei einem Stellenwechsel die Ihnen zustehende Freizügigkeitsleistung an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen müssen.


Stellenwechsel

> Situation A: Ihr vorheriger Arbeitgeber ist (wie Ihr neuer Arbeitgeber) bei der GastroSocial Pensionskasse versichert.
Sie müssen nichts unternehmen und bleiben weiterhin bei uns versichert.

> Situation B: Ihr vorheriger Arbeitgeber ist nicht bei der GastroSocial Pensionskasse versichert.
Überweisen Sie bitte Ihre Freizügigkeitsleistung an uns. Füllen Sie dazu das Formular «Überweisung Freizügigkeitsleistung an die GastroSocial Pensionskasse» aus.

  • Schicken Sie das Formular an Ihre bisherige Pensionskasse oder
  • Teilen Sie ihrer bisherigen Pensionskasse schriftlich mit, dass Sie neu bei der GastroSocial Pensionskasse versichert sind und Ihr Guthaben (Freizügigkeitsleistung) mittels dem von Ihnen ausgefüllten Formular an die GastroSocial Pensionskasse zu überweisen ist (gesetzliches Vorgehen).


Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Die Freizügigkeitsleistung soll Ihnen nach der Pensionierung als Altersvorsorge dienen, deshalb ist die Auszahlung in bar nur in zwei Fällen möglich:

  • Sie machen sich hauptberuflich selbstständig.
  • Sie verlassen die Schweiz, um im Ausland zu leben (wenn Sie sich in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA niederlassen und dort der Versicherungspflicht für die Folgen von Alter, Tod und Invalidität unterstehen, kann nur das überobligatorische Sparguthaben ausbezahlt werden).


Weitere Informationen

Details zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung finden Sie auf unserem Merkblatt «Barauszahlung des Pensionskassenguthabens».