Grundlage
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind Arbeitgebende verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall zu versichern. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden, müssen Arbeitnehmende nur gegen Berufsunfall versichert werden.
Unfallrisiko einschliessen
Arbeitnehmende müssen dafür sorgen, dass bei ihrer privaten Krankenpflegeversicherung das Risiko «Unfall» eingeschlossen ist, falls
- die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt (in diesem Fall müssen Arbeitgebende keine Nichtberufsunfallversicherung für ihre Arbeitnehmenden abschliessen).
- das Arbeitsverhältnis beendet wird (mit der Auflösung des Arbeitsvertrags gilt keine Versicherungsdeckung mehr).
Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden schriftlich darauf hinweisen, dass unter den oben aufgeführten Umständen keine Unfalldeckung mehr besteht und die Verantwortung bei den Arbeitnehmenden liegt.
Prämien
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung müssen die Arbeitgebenden bezahlen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
Leistungen
Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten und zahlt 80% des versicherten Verdiensts (maximal CHF 126'000.–) ab dem 3. Tag nach dem Unfall und die allgemeine Abteilung bei Spitalaufenthalt.
Verbandsversicherung
Der Verband GastroSuisse bietet eine Kollektivversicherung in Zusammenarbeit mit der SWICA Gesundheitsorganisation an. Arbeitnehmende und Arbeitgeber können sich zu vorteilhaften Konditionen versichern.
Arbeitgeber profitieren von einer administrativen Vereinfachung, da die Prämienabrechnung für die Unfallversicherung mit der AHV-Abrechnung kombiniert werden kann.
Anmeldung
Füllen Sie das Formular «Antrag zum Anschluss einer UVG-Unfallversicherung bzw. Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG» aus und schicken Sie es an die entsprechende Regionaldirektion von SWICA.