Mutterschafts­entschädigung

Ihre Mitarbeiterin hat für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Diese wird über die EO (Erwerbersatzordnung) geregelt.

Anmeldung

Wann besteht Anspruch?

  • Die Mutter war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert.
  • Die Mutter hat während diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate gearbeitet.

Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier

Als connect-Nutzerin bzw -Nutzer können Sie die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung ganz einfach online als PDF-Dokument einreichen. Dieses Angebot ist kostenlos.

Anmeldung via Formular

Sie sind noch nicht online unterwegs?

  • Ihre Mitarbeiterin füllt auf dem Anmeldeformular die Punkte 1 bis 3 aus, legt die im Formular erwähnten, notwendigen Unterlagen bzw. Dokumente bei und leitet es an Sie weiter.
  • Vervollständigen Sie die Angaben des Arbeitgebers unter Punkt 4.
  • Unter Punkt 5 entscheiden Sie zusammen mit Ihrer Mitarbeiterin, wie die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll und unterschreiben das Anmeldeformular ebenfalls zusammen mit Ihrer Mitarbeiterin unter Punkt 6.
  • Senden Sie uns danach das Anmeldeformular inklusive aller im Formular erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch

Auszahlung

Auszahlung mit Abzügen

Die Mutterschaftsentschädigung ist ein beitragspflichtiger Lohnersatz, auf dem sämtliche Sozialversicherungsabzüge, ausser der Unfallversicherungsprämie, vorzunehmen sind.

Auszahlung über den Arbeitgeber oder die GastroSocial Ausgleichskasse

Bei einer Direktauszahlung an die Mutter zieht die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und allenfalls die Quellensteuer ab. Beiträge für die berufliche Vorsorge (BVG) und andere Versicherungen wie z.B. Krankentaggeldversicherung bleiben jedoch Sache des Arbeitgebers. Wir empfehlen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Auszahlung an den Arbeitgeber, damit diesem keine Beiträge entgehen.

Infos für Selbstständigerwerbende

Als Selbstständigerwerbende füllen Sie das komplette Anmeldeformular (mit Ausnahme von Punkt 4) aus und schicken es inklusive aller im Formular erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente direkt an die für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zuständige Ausgleichskasse.

Wie ist vorzugehen, wenn Sie gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt sind?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.