Vaterschaftsentschädigung

Ihr Mitarbeiter bzw. Ihre Mitarbeiterin (die Ehefrau der Mutter) hat innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf 10 freie Arbeitstage. Die Vaterschaftsentschädigung wird über die EO (Erwerbersatzordnung) geregelt.

Anmeldung

Der Vaterschaftsurlaub kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, im Gegenzug die Ferien zu kürzen. Falls der Vaterschaftsurlaub unvollständig (weniger als 10 Arbeitstage) bezogen wurde, kann die Anmeldung auf Vaterschaftsentschädigung erst nach Ablauf der Rahmenfrist (6 Monate nach der Geburt des Kindes) eingereicht werden.

Wann besteht Anspruch?

  • Die antragstellende Person war in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert.
  • Die antragstellende Person hat während diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate gearbeitet.

Online-Meldung – spart Zeit, Geld und Papier

Als connect-Nutzerin bzw. -Nutzer können Sie die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung ganz einfach online einreichen. Dieses Angebot ist kostenlos.

Anmeldung via Formular

Sie sind noch nicht online unterwegs?

  • Ihr Mitarbeiter bzw. Ihre Mitarbeiterin (Ehefrau der Mutter) füllt auf dem Anmeldeformular die Punkte 1 bis 4 aus, legt die im Formular erwähnten, notwendigen Unterlagen bzw. Dokumente bei und leitet es an Sie weiter.
  • Vervollständigen Sie die Angaben des Arbeitgebers unter Punkt 5.
  • Unter Punkt 6 entscheiden Sie zusammen mit Ihrem Mitarbeiter bzw. Ihrer Mitarbeiterin (Ehefrau der Mutter), wie die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt werden soll und unterschreiben das Anmeldeformular ebenfalls gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter bzw. Ihrer Mitarbeiterin (Ehefrau der Mutter) unter Punkt 7.
  • Senden Sie uns danach das Anmeldeformular inklusive aller im Formular erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente an:

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Taggelder | Postfach | 5001 Aarau
taggelder@gastrosocial.ch

Auszahlung

Auszahlung mit Abzügen

Die Vaterschaftsentschädigung ist ein beitragspflichtiger Lohnersatz, auf dem sämtliche Sozialversicherungsabzüge, ausser der Unfallversicherungsprämie, vorzunehmen sind.

Auszahlung über den Arbeitgeber oder die GastroSocial Ausgleichskasse

Bei einer Direktauszahlung an den Vater bzw. an die Ehefrau der Mutter zieht die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und allenfalls die Quellensteuer ab. Beiträge für die berufliche Vorsorge (BVG) und andere Versicherungen wie z.B. Krankentaggeldversicherung bleiben jedoch Sache des Arbeitgebers. Wir empfehlen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Auszahlung an den Arbeitgeber, damit diesem keine Beiträge entgehen.

Infos für Selbstständigerwerbende

Als Selbstständigerwerbender bzw. Selbstständigerwerbende (Ehefrau der Mutter) füllen Sie das komplette Anmeldeformular aus (unter Punkt 5 ist nur die Frage «Wie wurde der Vaterschaftsurlaub bezogen?» sowie die darauffolgende Tabelle «Bezogene Urlaubstage» auszufüllen). Schicken Sie das unterschriebene Formular inklusive aller darin erwähnten, beizulegenden Unterlagen bzw. Dokumente direkt an die für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zuständige Ausgleichskasse.

Wie ist vorzugehen, wenn Sie gleichzeitig selbstständigerwerbend und angestellt sind?

In diesem Fall ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie die AHV-Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit bezahlen.