Bar­auszahlung Pensionskassen­guthaben

Ihr angespartes Altersguthaben dient nach der Pensionierung als Einkommen und wird Ihnen als Rente oder Kapital ausbezahlt. Der frühzeitige Bezug ist daher an Bedingungen gekoppelt. Die Auszahlung vor der Pensionierung ist nur möglich bei:

Selbstständigkeit

Sie starten hauptberuflich in die Selbstständigkeit. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich ist.

Definitive Ausreise aus der Schweiz

Sie wandern definitiv aus der Schweiz aus, um im Ausland zu leben. In diesem Fall können Sie sich das Guthaben auf Wunsch auszahlen lassen. Wenn das Zielland in der EU/EFTA liegt, ist die Auszahlung auf den überobligatorischen Teil Ihres Pensionskassenguthabens beschränkt. Ihr obligatorisches Sparguthaben können Sie nur dann beziehen, wenn im entsprechenden Mitgliedstaat der EU/EFTA keine Versicherung für die Folgen von Alter, Tod und Invalidität besteht.

Geringfügigkeit

Ihr Pensionskassenguthaben ist kleiner als ein persönlicher Jahresbeitrag. Wenn Sie nur kurze Zeit in der beruflichen Vorsorge versichert waren, ist Ihr Pensionskassenguthaben möglicherweise kleiner als Ihr persönlicher Jahresbeitrag. In diesem Fall können Sie sich das Guthaben auf Wunsch auszahlen lassen.

IV-Rente

Sie beziehen seit mindestens 6 Monaten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ohne Anspruch auf eine Invalidenrente einer Pensionskasse zu haben.

Anmeldung

Füllen Sie das Antragsformular aus. Sobald wir Ihre vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen erhalten haben und zudem sämtliche Bedingungen erfüllt sind, werden wir die Überweisung in der Regel innert 30 Tagen vornehmen.