Familienzulagen

Haben Sie Kinder und möchten Familienzulagen beantragen? Hier erfahren Sie mehr zu Anspruch und Anmeldung und welche Spezialfälle Sie beachten sollten.

Anmeldung

Wann habe ich Anspruch auf Familienzulagen?

Wenn Sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 7‘350.– pro Jahr oder CHF 612.– pro Monat erzielen, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen.

Sie verdienen weniger?

Falls Sie weniger verdienen, können Sie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse in Ihrem Wohnkanton geltend machen. Für die Kantone Aargau, Neuenburg und Zürich können diese Gesuche direkt an die GastroSocial Ausgleichskasse eingereicht werden.

Wie melde ich mich für Familienzulagen an?

  • Sie füllen das Anmeldeformular aus, unterschreiben es und legen alle notwendigen Beweisdokumente bei.
  • Leiten Sie das Formular an Ihren Arbeitgeber weiter, damit er die Angaben auf Seite 1 vervollständigen kann.
  • Ihr Arbeitgeber reicht die unterschriebene Anmeldung inklusive aller notwendigen Beilagen bei uns ein.

Danach prüfen wir den Antrag. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligen wir den Antrag. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Zulagen zukünftig mit Ihrem Monatslohn aus.

Welche Unterlagen muss ich der Anmeldung beilegen?

Wählen Sie in der untenstehenden Auflistung Ihre persönliche Situation aus und legen Sie unbedingt die entsprechenden Beweisdokumente der Anmeldung bei:

  • Schweizer Staatsangehörige
    Eheschein/Familiennachweis oder Geburtsscheine der Kinder
  • Ausländer (Eltern)
    Aufenthaltsbewilligungen/Ausländerausweise und Eheschein
  • Ausländer (Kinder)
    Aufenthaltsbewilligungen/Ausländerausweise und Geburtsschein
  • Für im Ausland wohnende Kinder
    Nach Erhalt der Anmeldung erfolgen die Abklärungen für im Ausland wohnende Kinder direkt durch GastroSocial mit den zuständigen Behörden im Ausland via grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch.
  • Ledige Personen
    Geburtsscheine der Kinder, Bestätigung über gemeinsame elterliche Sorge, Vaterschaftsanerkennung
  • Geschiedene oder getrennte Personen
    Auszug aus dem Scheidungs- bzw. Trennungsurteil betreffend Sorge-/Obhutsrecht
  • Für Kinder über 16 Jahre
    Aktuelle Ausbildungsbestätigung (nach Schulbeginn) oder ärztliches Zeugnis bei Erwerbsunfähigkeit
  • Bei Bezug einer anderen Leistung
    Bestätigung des Leistungserbringers (IV, ALV, UVG, KTG, MSE)

Dokumente, die nicht in einer Schweizer Landessprache verfasst sind, müssen von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden.

Spezialfälle

Was gilt bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft?

Wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können, erhalten Sie die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt sowie während den drei darauffolgenden Monaten. Die Familienzulagen werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.

Was, wenn ich mehrere Arbeitgebende habe?

Falls Sie bei mehreren Arbeitgebenden erwerbstätig sind, werden alle Löhne zu einem Gesamteinkommen zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist dann jener Arbeitgebende, bei dem Sie den höchsten Lohn erzielen.

Was, wenn ich gleichzeitig arbeitnehmend und selbstständigerwerbend bin?

In diesem Fall müssen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgebenden beziehen, sofern Sie bei diesem

  • mehr als CHF 7’350.– (brutto) pro Jahr verdienen und
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert oder unbefristet ist.

Beispiel:
Eine selbstständigerwerbende Gastronomin erzielt nebenbei als Verwaltungsrätin ein Einkommen von CHF 8’000.– pro Jahr. Sie muss die Familienzulagen deshalb über die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebenden beziehen.

Was gilt bei Kindern und/oder Eltern im Ausland?

Leben Sie und/oder Ihre Kinder in Staaten der EU oder der EFTA? Dann haben Sie Anspruch auf Zulagen von dem Staat, in dem Sie erwerbstätig sind – und zwar auch dann, wenn Sie und/oder Ihre Kinder in einem anderen Land leben.

Grossbritannien (Vereinigtes Königreich) – spezielle Bestimmungen

Seit dem 1. Januar 2021 haben folgende Personen keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen:

  • Britische Staatsangehörige
  • Schweizer Staatsangehörige sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Kindern, die in Grossbritannien leben

Aber: Wenn die Antragsstellenden per Stichtag 31. Dezember 2020 bereits Anspruch auf Familienzulagen hatten, erhalten sie diese weiterhin. Dies gilt für britische Staatangehörige zusätzlich auch dann, wenn ihre Kinder nach dem Stichtag geboren werden und diese in Grossbritannien leben.