Pensionierung – AHV

Die Pensionierung ist ein wichtiger Lebensabschnitt, der sorgfältig geplant sein will – im Bereich der 1. Säule aktuell insbesondere auch deswegen, weil die Reform AHV 21 viele gesetzliche Änderungen mit sich bringt. Mit einer gut durchdachten Vorbereitung stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Altersrente pünktlich und nach Ihren Wünschen erhalten.

AHV 21 – was ändert?

Erklärvideo – dynamisch informiert

Das Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV zeigt die vier Massnahmen anhand verschiedener Personenfälle bzw. Jahrgänge auf und informiert kurz, knapp und einfach verständlich:

Merkblatt – ausführlich informiert

Im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Massnahmen und grafische Erklärungen zum besseren Verständnis.

Häufige Anfragen

1. Habe ich Anspruch auf eine Altersrente der AHV?

Sie haben Anspruch auf die lebenslange Altersrente, wenn Sie mindestens ein Jahr Beiträge einbezahlt oder gutgeschrieben haben.

2. Wie setzt sich meine AHV-Altersrente zusammen?

Die Höhe Ihrer AHV-Altersrente ist abhängig von:

  • anrechenbaren Beitragsjahren
  • Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt worden sind
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

3. Wie hoch wird meine AHV-Altersrente sein?

Rentenschätzung

Der Online-Rechner ESCAL gibt Ihnen einen Anhaltspunkt über die voraussichtliche Höhe Ihrer AHV-Rente. Sie können aus der Schätzung jedoch keinen verbindlichen Rentenanspruch ableiten. Wir empfehlen Rentenvorausberechnungen erst ab einem Alter von 50 Jahren. Vorher ist das Resultat wenig aussagekräftig, da es sich bei der Berechnung um eine Hochrechnung (basierend auf dem hypothetischen Einkommen) handelt.

Hinweis: Der Online-Rechner berechnet die AHV-Rente unter Berücksichtigung der Reform AHV 21.

Rentenvorausberechnung

Um die AHV-Rente vorausberechnen zu lassen, füllen Sie bitte das Antragsformular aus und senden Sie es uns zu.

GastroSocial Ausgleichskasse | Team Renten | Postfach | 5001 Aarau
renten@gastrosocial.ch

Zeitpunkt der Pensionierung

Ordentliche Pensionierung

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt.

Das ordentliche Pensionierungsalter (neu «Referenzalter») liegt für Frauen auch 2024 noch bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Der Anspruch auf Altersleistungen beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 64. bzw. 65. Geburtstag.

Schrittweise Erhöhung des Frauen-Referenzalters

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:

Im JahrReferenzalter der FrauenBetrifft die Frauen mit Jahrgang
2024
64 Jahre (keine Erhöhung)
1960
2025

64 Jahre + 3 Monate

1961
2026
64 Jahre + 6 Monate
1962
2027
64 Jahre + 9 Monate
1963
2028
65 Jahre
1964 und die nachfolgenden Jahrgänge

Rentenzuschlag für Frauen der «Übergangsgeneration»

Als Ausgleichsmassnahme erhalten die Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) einen Rentenzuschlag, wenn sie die AHV-Altersrente nicht vorbeziehen.

Vorzeitige Pensionierung

Eine Frühpensionierung bedeutet immer auch eine geringere AHV-Rente, denn: Ihre Rente wird bei einem Vorbezug lebenslang gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Wenn Sie also planen, vorzeitig in Rente zu gehen, sollten Sie Ihre finanzielle Lage anhand eines Budgetplans gut prüfen. So können Sie besser einschätzen, ob Sie durch eine Frühpensionierung mit Einkommenslücken rechnen müssen.

Für Männer und Frauen ausserhalb der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) gelten generell folgende Kürzungen:

  • Vorbezug um 1 Jahr: 6.8 %
  • Vorbezug um 2 Jahre: 13.6 %.


Ab wann ist ein Vorbezug möglich?

Mit der Reform AHV 21 lässt sich die Pensionierung ab dem 1. Januar 2024 flexibler gestalten: Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden.


Spezialregelung für Frauen der «Übergangsgeneration»

Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) können die AHV-Altersrente bereits ab 62 Jahren und zu tieferen Kürzungssätzen beziehen. Die speziellen, tieferen Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration treten per 1. Januar 2025 in Kraft und sind abhängig von Alter und Einkommen.

Neu: Teilbezug möglich

Bisher konnte die AHV-Altersrente nur als Ganzes bezogen werden. Mit der Reform AHV 21 können Sie neu auch nur einen Teil davon beziehen:

  • Mindestens 20% der vollen Rente
  • Maximal 80% der vollen Rente
  • Insgesamt in 3 Schritten möglich: Ein bezogener Rententeil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
  • Kürzung der Rente pro Vorbezugsmonat
  • Anpassung des Kürzungssatzes an die Lebenserwartung

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf Seite 5 im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.


Beitragspflicht während des Vorbezugs

Bitte beachten Sie, dass Sie die AHV-Beiträge bei einem Rentenvorbezug bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (Referenzalter) weiterbezahlen müssen. Diese werden bei der Neuberechnung nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.

Aufgeschobene Pensionierung

Ein Rentenaufschub macht Sinn, wenn Sie die Rente nicht sofort benötigen. Sie können die AHV-Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben und diese ab jedem beliebigen Monat beziehen.

Bei einem Aufschub wird die Rente lebenslang erhöht. Je länger der Aufschub dauert, desto höher ist der Rentenzuschlag:

  • 12 bis 14 Monate später: 5.2%
  • 15 Monate bis 5 Jahre später: je nach Dauer 6.6 % bis 31.5%

Neu: Teilaufschub möglich

Neu können Sie einen Teil der Rente aufschieben, um beispielsweise die Arbeitszeit zu reduzieren und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente auszugleichen:

  • Insgesamt in 3 Schritten möglich: Der bezogene Rententeil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
  • Die Erhöhungssätze bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst.

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf Seite 6 im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

Neu: Verbessern Sie Ihre Altersrente

Wer bisher über das ordentliche Pensionierungsalter (Referenzalter) hinaus weitergearbeitet hat, musste weiterhin AHV-Beiträge einzahlen. Weil die einbezahlten Beiträge aber nicht auf dem individuellen AHV-Konto verbucht wurden, konnte die eigene Altersrente bisher nicht verbessert werden. Neu werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von CHF 2‘450.– (für Ehepaare: CHF 3‘675.–) noch nicht erreicht ist. Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben.

Anwendung des Freibetrags freiwillig

Personen, die über das ordentliche Pensionierungsalter (Referenzalter) hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1‘400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig.

Allerdings haben diese Personen nun ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:
Frau Müller hat ein monatliches Einkommen von CHF 2‘000.–. Weil sie ihre Altersrente verbessern möchte, entscheidet sie sich, den Freibetrag nicht anzuwenden: Sie bezahlt also nicht nur für den übersteigenden Teil (CHF 600.–) Beiträge ein, sondern für das gesamte Erwerbseinkommen (CHF 2‘000.–).

Neuberechnung der Altersrente auch für Rentner/innen unter altem Recht

Nach Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Januar 2024, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung der Altersrenten nach dem Referenzalter ist unter anderem, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Anmeldung

Wenn Sie die AHV-Altersrente beziehen möchten, müssen Sie dies proaktiv beantragen – am besten 3 bis 4 Monate im Voraus. Egal, ob Sie sich pünktlich pensionieren lassen möchten, Ihre AHV-Altersrente vorbeziehen oder die Pensionierung aufschieben möchten – nutzen Sie für alle Fälle dieses Formular:

Fristen

Ordentliche Pensionierung

Die Anmeldung für die AHV-Rente müssen Sie spätestens 4 Monate vor der Pensionierung bei der Ausgleichskasse einreichen.

Vorzeitige Pensionierung

Der Rentenvorbezug kann monatlich geltend gemacht werden, und zwar immer nur im Voraus – sowohl unter dem alten wie auch unter dem neuen Recht (gültig per 1. Januar 2024) ist eine rückwirkende Anmeldung ausgeschlossen. Vorbezogene Altersrenten können frühestens ab dem Monat, nach welchem die Anmeldung eingereicht wurde, gewährt werden.

Aufgeschobene Pensionierung

Den Aufschub der Altersrente müssen Sie bis spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Referenzalter) anmelden. Die Frage nach dem Rentenaufschub wird im Formular gestellt und kann entsprechend beantwortet werden. Melden Sie den Aufschub zu spät oder gar nicht bei der Ausgleichskasse, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen festgesetzt.

Wer muss die Anmeldung wo einreichen?

  • Reichen Sie Ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, bei welcher Sie zuletzt Beiträge einbezahlt haben.
  • Wenn Sie oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner bereits eine Rente der AHV oder IV beziehen, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche jene Rente auszahlt.
  • Wenn Sie keine AHV-Beiträge geleistet haben, müssen Sie die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons einreichen.
  • Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie die Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen.

Wichtig: Melden Sie alle Ihre Kinder

Kinder haben einen Einfluss auf Ihre Rentenberechnung, auch wenn sie schon erwachsen sind. Die sogenannten Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die einer versicherten Person auf dem individuellen Konto gutgeschrieben werden, und zwar für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatte.