Basiswissen Unfall­versicherung

Was ist der Zweck der Unfallversicherung (UVG)?

Die Unfallversicherung ist obligatorisch. Sie deckt die Heilungskosten sowie den Erwerbsausfall infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit.

Wer ist versichert?

Alle Arbeitnehmenden müssen gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten (z.B. Weizenallergie bei einem Bäcker) versichert werden. Zudem müssen Mitarbeitende, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind, gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.

Wer bezahlt die Unfallversicherung?

  • Arbeitgebende bezahlen die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
  • Arbeitnehmende bezahlen in der Regel die Prämie für Nichtberufsunfälle (wird vom Lohn abgezogen).

Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung?

  • Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt 80% des versicherten Lohns (max. CHF 148’200.–) ab dem dritten Tag nach dem Unfall.
  • Bei einem Spitalaufenthalt wird die allgemeine Abteilung bezahlt.
  • Bei einer Invalidität infolge eines Unfalls wird das Taggeld durch eine Invalidenrente von max. 80% des versicherten Lohns abgelöst.
  • Kommt es zu einem Todesfall infolge eines Unfalls, wird eine Ehegattenrente von 40% und eine Kinderrente von 15% des versicherten Lohns ausbezahlt. Ehegatten und Waisenrenten zusammen betragen max. 70%.

Welche Leistungen erbringt die Zusatzversicherung (UVGZ)?

Mit einer Unfallzusatzversicherung können Arbeitgebende die obligatorische Unfallversicherung ergänzen. Zum Beispiel können höhere Löhne und Leistungen versichert werden:

  • Taggelder für den ersten und zweiten Tag nach dem Unfall: Die obligatorische Unfallversicherung greift erst ab dem dritten Tag, der Arbeitgeber muss deshalb während der ersten zwei Tage nach dem Unfall 88% des Bruttolohns bezahlen. Mit der Unfallzusatzversicherung können diese Kosten abgedeckt werden.
  • Höhere Löhne versichern: Zum Beispiel Löhne oberhalb des versicherbaren Lohns gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (CHF 148’200.–).
  • Spitalkomfort erhöhen: Es kann – anstelle des allgemeinen – ein halbprivater oder privater Spitalaufenthalt versichert werden.

Spezielle Regelung für das Gastgewerbe

Der Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) schreibt generell für die ersten zwei Tage nach dem Unfall ein Taggeld von 88% des Bruttolohns vor. Ebenso sieht er höhere Pflichtleistungen für Mitarbeitende mit gesetzlicher Unterstützungspflicht vor. Heisst konkret: Beschäftigt ein Gastronomiebetrieb Mitarbeitende, die für bestimmte Personen (Ehepartner, Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder) gesetzlich unterstützungspflichtig sind, muss er diesen bei einem Unfall 100% statt 80% des Lohns fortzahlen. Diese Aufzahlungspflicht kann je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses mehrere Monate dauern und beim Arbeitgeber hohe Kosten verursachen. Mit der Unfallzusatzversicherung kann dieses Risiko bei Unfall abgedeckt werden.

Welche Vorteile bringen Ihnen die Verbandslösungen von SWICA?

  • Care Management und Wiedereingliederung
  • Diverse Zusatzdeckungen für höhere Löhne; Taggeld für den ersten und zweiten Tag nach dem Unfall; Abdeckung von Nichtberufsunfällen für Angestellte unterhalb eines 8-Stunden-Pensums; Abdeckung von 100% des Lohns
  • Kombinierte Abrechnung mit der UVG-Versicherung und der AHV