Corona-Erwerbsersatz bei massgeblicher Umsatzeinbusse ab 18. Dezember 2020

Das COVID-19-Gesetz wurde am 18. Dezember 2020 dahingehend angepasst, als dass die Schwelle bei massgeblicher Umsatzeinbusse für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von 55% auf 40% gesenkt wurde. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsanpassung am 18. Dezember 2020 verabschiedet.
Neu liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor, wenn im Antragsmonats ein Umsatzrückgang von mindestens 40% (bisher 55%) im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 besteht und dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens CHF 10’000.– erzielt wurde und ein Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten wird. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich. Die neue Gesetzesbestimmung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft, die Anpassung des Umsatzrückgangs auf 40% gilt ab dem 19. Dezember 2020. Beträgt Ihr Umsatz im Dezember zwischen 40% und 54.9%, so besteht der Anspruch erst ab 19. Dezember 2020.
Anspruchsvoraussetzungen für Corona-Erwerbsersatz bei massgeblicher Umsatzeinbusse:
Wenn die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich eingeschränkt ist und man dadurch eine Lohn- und Einkommenseinbusse erleidet. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 40% im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Umsatzeinbusse muss deklariert und begründet werden, wie sie auf Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 55%: Die Person hat für den ganzen Monat einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
- Person hat im Monat Dezember eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% aber weniger als 55%: Die Person hat erst Anspruch ab dem 19. Dezember 2020, d.h. 13 Taggelder.
Bitte beachten Sie, dass das Erfordernis der Umsatzeinbusse von 40% zwar für den ganzen Monat Dezember erfüllt werden muss (zwecks Vereinfachung der Umsetzung), der Anspruch aber erst per 19. Dezember 2020 entsteht.
Hinweis für Personen in arbeitgeberähnliche Stellung:
Für den Anspruchsmonat ist der effektiv ausbezahlte AHV-pflichte Bruttolohn anzugeben und nicht der vertraglich vereinbarte Monatslohn.
- Formular Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende (ohne GmbH/AG) bei massgeblicher Umsatzeinbusse
- Formular Corona-Erwerbsersatz für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden (ohne GmbH/AG) bei massgeblicher Umsatzeinbusse
- Formular Corona-Erwerbsersatz für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) bei massgeblicher Umsatzeinbusse
- Formular Corona-Erwerbsersatz für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) bei massgeblicher Umsatzeinbusse
- Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse (bis und mit 30. November 2020 für min. 55% Umsatzeinbusse)
- NEU: Rechner für prozentuale Umsatzeinbusse (ab 1. Dezember 2020 für min. 40% Umsatzeinbusse)
Merkblatt: 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020