Erwerb Wohneigentum mit Pensionskassenguthaben
Grundlage
Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht, dass Sie Ihr Guthaben bei der Pensionskasse für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden können.
Bedingungen
- Mindestvorbezug von CHF 20‘000.–
- Ab dem 50. Altersjahr eingeschränkter Vorbezug
- Zustimmung Ehepartner/eingetragener Partner zwingend notwendig
- Vorbezug/Verpfändung alle 5 Jahre bis zur Höhe des Pensionkassenguthabens möglich
Folgen
- Einbusse bei der Altersleistung
- Einbusse bei den Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen
- Sofortige Steuerpflicht des Vorbezugs
Die Einbussen des Risikoschutzes bei Tod und Invalidität können Sie mit einer privaten Versicherung auffangen.
Vorgehen
Um Ihr Guthaben bei der Pensionskasse zu beziehen, gehen Sie wie folgt vor:
Füllen Sie die Formulare «Wohneigentum – Antrag für einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung» und «Wohneigentum – Bestätigung für die Verwendung des Pensionskassenvorbezugs» aus.
Schicken Sie beide Formulare an:
GastroSocial Pensionskasse | Team Freizügigkeiten Postfach | 5001 Aarau | E-Mail |
Weitere Informationen
Details zu diesem Thema finden Sie auf unserem Merkblatt «Wohneigentum».