AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung
Grundlage
Die AHV besteht seit 1948 und ist eine für alle in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Personen obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet zusammen mit der IV und der EO die erste Säule des Dreisäulenprinzips.
Zweck
Nach der Pensionierung soll die AHV-Rente das Existenzminimum sichern. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene Leistungen.
Beitragspflicht
Alle erwerbstätigen Personen müssen ab dem 18. Altersjahr (1. Januar nach dem 17. Geburtstag) Beiträge an die AHV bezahlen. Nichterwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag beitragspflichtig.
Lohnabzüge
Vom Bruttolohn jedes Arbeitnehmenden werden monatlich 4.35% für die AHV abgezogen (total 5.3% für AHV, IV und EO). Arbeitgebende bezahlen den gleichen Betrag an die AHV. Für Selbstständigerwerbende gilt ein AHV-Beitragssatz von 8.1% auf dem steuerbaren Einkommen (total 10% für AHV, IV und EO). Bei geringen Einkommen gilt ein reduzierter AHV/IV/EO-Beitragssatz. Erwerbstätige im Rentenalter bezahlen nur auf dem Teil des Einkommens Beiträge, der CHF 1‘400.– im Monat (CHF 16‘800.– im Jahr) übersteigt.
Rentenalter
Das ordentliche Pensionierungsalter (Rentenalter) liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Der Anspruch auf Altersleistungen beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach dem 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Geburtstag. Bei der 1. Säule werden Altersleistungen immer als Rente ausbezahlt.
Anspruch
Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben verheiratete oder in registrierter Partnerschaft lebende Partner sowie hinterbliebene Kinder.
Weitere Informationen
Details zum Thema AHV finden Sie in unserem Leitfaden.
Anmeldung
Hier können Sie sich für die Versicherungen der 1. Säule anmelden.